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Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit und der Handhabung
von Lasten (Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V)
LGBl. Nr. 137/2003
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit und der Handhabung
von Lasten (Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V)
LGBl. Nr. 137/2003
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet: