§ 6 Dok-V

Dokumentations-Verordnung – Dok-V

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 6

Nachweis der Fachkenntnisse, Verzeichnis der Bediensteten

 

Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des § 1 der Fachkenntnisse-Verordnung durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf aktuellem Stand zu halten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 6

Nachweis der Fachkenntnisse, Verzeichnis der Bediensteten

 

Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des § 1 der Fachkenntnisse-Verordnung durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf aktuellem Stand zu halten.

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