§ 2 Am-V

Arbeitsmittel-Verordnung – Am-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 2

Aufstellung von Arbeitsmitteln

 

(1) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Tätigkeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln darauf zu achten, dass

a)

ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,

b)

alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,

c)

den Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und

d)

sie nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.

(2) Weiters hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

a)

im Freien aufgestellte Arbeitsmittel erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse geschützt werden,

b)

bei der Aufstellung oder Benutzung von Arbeitsmitteln unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Bediensteten und der Arbeitsmittel an diese Leitungen und Stromschläge durch diese Leitungen zu verhindern,

c)

Arbeitsmittel und ihre Teile durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist,

d)

geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Bediensteten nicht erfasst werden, und

e)

die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 2

Aufstellung von Arbeitsmitteln

 

(1) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Tätigkeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln darauf zu achten, dass

a)

ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,

b)

alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,

c)

den Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und

d)

sie nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.

(2) Weiters hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

a)

im Freien aufgestellte Arbeitsmittel erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse geschützt werden,

b)

bei der Aufstellung oder Benutzung von Arbeitsmitteln unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Bediensteten und der Arbeitsmittel an diese Leitungen und Stromschläge durch diese Leitungen zu verhindern,

c)

Arbeitsmittel und ihre Teile durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist,

d)

geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Bediensteten nicht erfasst werden, und

e)

die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet sind.

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