§ 6 AV-RG (weggefallen)

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Gewerbetreibende Anwendung, die Flugscheine vertreiben, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrages ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und

1.

der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeht, für das der EG-Vertrag gilt, oder

2.

der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, für das der EG-Vertrag gilt, ankommt, oder

3.

der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.

§ 6 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 23.12.2009 bis 28.09.2018
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Gewerbetreibende Anwendung, die Flugscheine vertreiben, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrages ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und

1.

der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeht, für das der EG-Vertrag gilt, oder

2.

der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, für das der EG-Vertrag gilt, ankommt, oder

3.

der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.

§ 6 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen.

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