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(1) Diese Verordnung dient
1. | dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen, | |||||||||
2. | dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie | |||||||||
3. | dem Schutz der Umwelt | |||||||||
bei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG. |
(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
1. | die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04. 2006 S. 15, | |||||||||
2. | die Entscheidung 2009/337/EG über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 102 vom 22.04.2009 S. 7, | |||||||||
3. | die Entscheidung 2009/359/EG zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von „Inertabfälle“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46, | |||||||||
4. | die Entscheidung 2009/360/EG zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 48 | |||||||||
5. | die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25. |
(1) Diese Verordnung dient
1. | dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen, | |||||||||
2. | dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie | |||||||||
3. | dem Schutz der Umwelt | |||||||||
bei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG. |
(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
1. | die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04. 2006 S. 15, | |||||||||
2. | die Entscheidung 2009/337/EG über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 102 vom 22.04.2009 S. 7, | |||||||||
3. | die Entscheidung 2009/359/EG zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von „Inertabfälle“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46, | |||||||||
4. | die Entscheidung 2009/360/EG zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 48 | |||||||||
5. | die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25. |