§ 3 DBA-VO Technische Regeln für die Aufstellung

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.Die Bestimmungen des Paragraph 8, des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und gegebenenfalls Paragraph 5, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für Flüssiggas gelten nachstehende Werte für den in der ÖNORM M 7323 Anhang E.1 angeführten Radius R2:
    1. 1.Ziffer einsFür Druckbehälter mit einem Rauminhalt bis 5 000 l3 m,
    2. 2.Ziffer 2für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 5 000 l und bis 30 000 l5 m und
    3. 3.Ziffer 3für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 30 000 l10 m.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.
  4. (4)Absatz 4Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.
  1. (3)Absatz 3Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.
  2. (4)Absatz 4Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 10.10.1998 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.Die Bestimmungen des Paragraph 8, des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und gegebenenfalls Paragraph 5, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für Flüssiggas gelten nachstehende Werte für den in der ÖNORM M 7323 Anhang E.1 angeführten Radius R2:
    1. 1.Ziffer einsFür Druckbehälter mit einem Rauminhalt bis 5 000 l3 m,
    2. 2.Ziffer 2für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 5 000 l und bis 30 000 l5 m und
    3. 3.Ziffer 3für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 30 000 l10 m.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.
  4. (4)Absatz 4Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.
  1. (3)Absatz 3Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.
  2. (4)Absatz 4Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.

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