§ 10 AV-RG (weggefallen)

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
  2. (2)Absatz 2Eine Person ist jedenfalls dann fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreich bestandene Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
    2. 2.Ziffer 2den erfolgreichen Abschluß einer höheren Schule oder
    3. 3.Ziffer 3den erfolgreichen Abschluß einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
    4. 4.Ziffer 4eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1994) sowieeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994) sowie

    für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache nachweist.

§ 10 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 23.12.2009 bis 28.09.2018
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
  2. (2)Absatz 2Eine Person ist jedenfalls dann fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreich bestandene Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
    2. 2.Ziffer 2den erfolgreichen Abschluß einer höheren Schule oder
    3. 3.Ziffer 3den erfolgreichen Abschluß einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
    4. 4.Ziffer 4eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1994) sowieeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994) sowie

    für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache nachweist.

§ 10 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen.

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