§ 7 DBA-VO

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.

(2) Auf Druckbehälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen oder mit einem anderen Medium betrieben werden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 10.10.1998 bis 28.12.2015

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.

(2) Auf Druckbehälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen oder mit einem anderen Medium betrieben werden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

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