§ 2 AV-RG (weggefallen)

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über

1.

den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist,

2.

die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 6,

3.

den Reisepreis nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, (Bruttopreis), die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises, die Fälligkeit des Restbetrages sowie allfällige Hinweise auf mögliche Preisänderungen, die sich nach dem Kalkulationsstichtag durch Erhöhung der Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Landegebühren und Gebühren in Häfen ergeben können und

4.

folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind:

a)

Bestimmungsort,

b)

Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse),

c)

Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit entsprechende Regelungen vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),

d)

Mahlzeiten,

e)

Reiseroute,

f)

Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind

g)

eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird.

(2) Abs§ 2 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen. 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 20.11.1998 bis 28.09.2018
(1) Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über

1.

den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist,

2.

die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 6,

3.

den Reisepreis nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, (Bruttopreis), die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises, die Fälligkeit des Restbetrages sowie allfällige Hinweise auf mögliche Preisänderungen, die sich nach dem Kalkulationsstichtag durch Erhöhung der Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Landegebühren und Gebühren in Häfen ergeben können und

4.

folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind:

a)

Bestimmungsort,

b)

Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse),

c)

Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit entsprechende Regelungen vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),

d)

Mahlzeiten,

e)

Reiseroute,

f)

Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind

g)

eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird.

(2) Abs§ 2 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen. 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind.

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