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Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. März 1979 über Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
StF: BGBl. 157/1979
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 GewO 1973 wird verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. März 1979 über Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
StF: BGBl. 157/1979
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 GewO 1973 wird verordnet: