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(2) Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen.
(4) Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 3 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Abs. 2 Z 7 bezeichneten Angaben zu unterrichten.
(2) Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen.
(4) Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 3 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Abs. 2 Z 7 bezeichneten Angaben zu unterrichten.