§ 4 AV-RG (weggefallen)

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBestimmungsort (endgültiger Urlaubsort) und, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Zeiträume und deren Termine;
    2. 2.Ziffer 2Tag, geplante Zeit und Ort der Abreise sowie der Rückkehr;
    3. 3.Ziffer 3Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen;
    4. 4.Ziffer 4Hinweise auf allfällige rechtlich zulässige Preisänderungen (§ 31c Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993) nach Vertragsabschluß;Hinweise auf allfällige rechtlich zulässige Preisänderungen (Paragraph 31 c, Absatz eins, des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,) nach Vertragsabschluß;
    5. 5.Ziffer 5Sonderwünsche des Reisenden, die zum Vertragsinhalt geworden sind;
    6. 6.Ziffer 6Firmenwortlaut (Produktname) und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers;
    7. 7.Ziffer 7Angaben im Sinne des § 31e Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.Angaben im Sinne des Paragraph 31 e, Absatz 2, des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993, sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.
  3. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen.Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Absatz 2, auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 3 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Abs. 2 Z 7 bezeichneten Angaben zu unterrichten.Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 3 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2, Ziffer 7, bezeichneten Angaben zu unterrichten.
§ 4 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 20.11.1998 bis 28.09.2018
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBestimmungsort (endgültiger Urlaubsort) und, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Zeiträume und deren Termine;
    2. 2.Ziffer 2Tag, geplante Zeit und Ort der Abreise sowie der Rückkehr;
    3. 3.Ziffer 3Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen;
    4. 4.Ziffer 4Hinweise auf allfällige rechtlich zulässige Preisänderungen (§ 31c Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993) nach Vertragsabschluß;Hinweise auf allfällige rechtlich zulässige Preisänderungen (Paragraph 31 c, Absatz eins, des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,) nach Vertragsabschluß;
    5. 5.Ziffer 5Sonderwünsche des Reisenden, die zum Vertragsinhalt geworden sind;
    6. 6.Ziffer 6Firmenwortlaut (Produktname) und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers;
    7. 7.Ziffer 7Angaben im Sinne des § 31e Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.Angaben im Sinne des Paragraph 31 e, Absatz 2, des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993, sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.
  3. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen.Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Absatz 2, auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 3 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Abs. 2 Z 7 bezeichneten Angaben zu unterrichten.Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 3 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2, Ziffer 7, bezeichneten Angaben zu unterrichten.
§ 4 AV-RG seit 28.09.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten