§ 1 AR-KO

Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

(1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.

(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

(1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.

(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten