§ 6 B-A-V Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten

Bergbau-Abfall-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:

1.

bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind,

a)

50 ppm ab dem 1. Mai 2008,

b)

25 ppm ab dem 1. Mai 2013,

c)

10 ppm ab dem 1. Mai 2018, und

2.

bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden: 10 ppm.

(2) Abs. 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.

1.

bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche sowie

2.

für Absetzteiche, die

a)

die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,

b)

im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren abzuschließen, und

c)

bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt sein werden.

Stand vor dem 22.05.2013

In Kraft vom 01.05.2010 bis 22.05.2013

(1) Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:

1.

bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind,

a)

50 ppm ab dem 1. Mai 2008,

b)

25 ppm ab dem 1. Mai 2013,

c)

10 ppm ab dem 1. Mai 2018, und

2.

bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden: 10 ppm.

(2) Abs. 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.

1.

bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche sowie

2.

für Absetzteiche, die

a)

die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,

b)

im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren abzuschließen, und

c)

bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt sein werden.

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