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(1) Es ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft sowie Grund- und Oberflächenwasser erfüllt sind.
(2) Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, ist
1. | die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten, | |||||||||
2. | das Sickerwasserbildungspotential der abgelagerten bergbaulichen Abfälle, der Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungsanlage zu ermitteln und zu bewerten und | |||||||||
3. | verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungsanlage erforderlichenfalls zu behandeln. |
(3) Es sind Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage zu treffen. Hiezu ist ein Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungsanlage oder einer Kontaminierung von Gewässern oder Boden. Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Behörde ist mindestens einmal jährlich anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage eingehalten werden. Bei einem Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten während der Betriebsphase sind die aktuellen Informationen und Aufzeichnungen nachweislich an den neuen Bergbauberechtigten weiterzugeben.
(4) Für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage ist eine zuverlässige natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt, zu bestellen. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Person sich entsprechend den Anforderungen fortbildet. Weiters ist für die technische Entwicklung und die Ausbildung des beim Betrieb der Abfallentsorgungsanlage beschäftigten Personals zu sorgen.
(5) Eine wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage (§ 119a Abs. 8 Z 1 MinroG) liegt vor, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.
(1) Es ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft sowie Grund- und Oberflächenwasser erfüllt sind.
(2) Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, ist
1. | die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten, | |||||||||
2. | das Sickerwasserbildungspotential der abgelagerten bergbaulichen Abfälle, der Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungsanlage zu ermitteln und zu bewerten und | |||||||||
3. | verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungsanlage erforderlichenfalls zu behandeln. |
(3) Es sind Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage zu treffen. Hiezu ist ein Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungsanlage oder einer Kontaminierung von Gewässern oder Boden. Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Behörde ist mindestens einmal jährlich anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage eingehalten werden. Bei einem Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten während der Betriebsphase sind die aktuellen Informationen und Aufzeichnungen nachweislich an den neuen Bergbauberechtigten weiterzugeben.
(4) Für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage ist eine zuverlässige natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt, zu bestellen. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Person sich entsprechend den Anforderungen fortbildet. Weiters ist für die technische Entwicklung und die Ausbildung des beim Betrieb der Abfallentsorgungsanlage beschäftigten Personals zu sorgen.
(5) Eine wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage (§ 119a Abs. 8 Z 1 MinroG) liegt vor, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.