§ 1 DBA-VO Geltungsbereich

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

Diese Verordnung regelt die Aufstellung von Druckbehältern, die zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt in Litern den Wert 3 000 (bar l) überschreitet.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 10.10.1998 bis 28.12.2015

Diese Verordnung regelt die Aufstellung von Druckbehältern, die zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt in Litern den Wert 3 000 (bar l) überschreitet.

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