§ 6 AV-AB

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1979 bis 31.12.9999

Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,

1.

wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und

2.

wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1979 bis 31.12.9999

Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,

1.

wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und

2.

wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt.

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