Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,
1. | wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und | |||||||||
2. | wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt. |
Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,
1. | wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und | |||||||||
2. | wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt. |