§ 4 DBA-VO

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.

(2) Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen.

(3) Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Abs. 1 zu bewerten.

(4) Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 und deren Bewertung gemäß Abs. 3 anzuschließen.

(5) Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Abs. 4 zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 10.10.1998 bis 28.12.2015

(1) Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.

(2) Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen.

(3) Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Abs. 1 zu bewerten.

(4) Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 und deren Bewertung gemäß Abs. 3 anzuschließen.

(5) Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Abs. 4 zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

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