§ 4 AV-PV

Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird von einem Gewerbetreibenden ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,
    1. 1.Ziffer einsdaß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt ist, innerhalb der er die Vertragserklärung widerrufen kann,daß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag gemäß Paragraph 3, des Konsumentenschutzgesetzes eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt ist, innerhalb der er die Vertragserklärung widerrufen kann,
    2. 2.Ziffer 2daß der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen ist, daß innerhalb der Bedenkzeit kein Widerruf der Vertragserklärung erfolgt,
    3. 3.Ziffer 3daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt, gemäß der Regelung im zweiten Satz des § 3 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes zu beurteilen ist,daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt, gemäß der Regelung im zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, des Konsumentenschutzgesetzes zu beurteilen ist,
    4. 4.Ziffer 4daß der Partnersuchende schon innerhalb der Bedenkzeit schriftlich und im Postwege, jedoch nicht auf einem bereits anläßlich des Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages überlassenen Vertragsformular, Leistungen des Gewerbetreibenden anfordern kann, wobei durch diese Anforderung das in den Z 1 bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag als mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande gekommen gilt.daß der Partnersuchende schon innerhalb der Bedenkzeit schriftlich und im Postwege, jedoch nicht auf einem bereits anläßlich des Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages überlassenen Vertragsformular, Leistungen des Gewerbetreibenden anfordern kann, wobei durch diese Anforderung das in den Ziffer eins bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag als mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande gekommen gilt.
  2. (2)Absatz 2Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab, so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit sowie über das ihm allenfalls gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht zu belehren.Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab, so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit sowie über das ihm allenfalls gemäß Paragraph 3, des Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht zu belehren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird von einem Gewerbetreibenden ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,
    1. 1.Ziffer einsdaß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt ist, innerhalb der er die Vertragserklärung widerrufen kann,daß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag gemäß Paragraph 3, des Konsumentenschutzgesetzes eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt ist, innerhalb der er die Vertragserklärung widerrufen kann,
    2. 2.Ziffer 2daß der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen ist, daß innerhalb der Bedenkzeit kein Widerruf der Vertragserklärung erfolgt,
    3. 3.Ziffer 3daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt, gemäß der Regelung im zweiten Satz des § 3 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes zu beurteilen ist,daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt, gemäß der Regelung im zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, des Konsumentenschutzgesetzes zu beurteilen ist,
    4. 4.Ziffer 4daß der Partnersuchende schon innerhalb der Bedenkzeit schriftlich und im Postwege, jedoch nicht auf einem bereits anläßlich des Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages überlassenen Vertragsformular, Leistungen des Gewerbetreibenden anfordern kann, wobei durch diese Anforderung das in den Z 1 bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag als mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande gekommen gilt.daß der Partnersuchende schon innerhalb der Bedenkzeit schriftlich und im Postwege, jedoch nicht auf einem bereits anläßlich des Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages überlassenen Vertragsformular, Leistungen des Gewerbetreibenden anfordern kann, wobei durch diese Anforderung das in den Ziffer eins bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag als mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande gekommen gilt.
  2. (2)Absatz 2Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab, so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit sowie über das ihm allenfalls gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht zu belehren.Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab, so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit sowie über das ihm allenfalls gemäß Paragraph 3, des Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht zu belehren.

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