§ 1 AV-HA

Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1976 bis 31.12.9999

Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1976 bis 31.12.9999

Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen.

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