§ 2 AV-HA

Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

§ 2. Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.

2.

Er muß mindestens ausgestattet sein mit

a)

einem Tonaudiometer,

b)

(Anm.: tritt mit 1.1.1993 in Kraft)einem Sprachaudiometer,

c)

elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,

d)

einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,

e)

einem Heißluftgerät,

f)

einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und

g)

einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1992

§ 2. Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.

2.

Er muß mindestens ausgestattet sein mit

a)

einem Tonaudiometer,

b)

(Anm.: tritt mit 1.1.1993 in Kraft)einem Sprachaudiometer,

c)

elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,

d)

einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,

e)

einem Heißluftgerät,

f)

einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und

g)

einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.

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