§ 4 T-PSGV Kontrollintervalle

Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab deren Erwerb erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.

(2) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle alle drei Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen:

a)

Streichgeräte;

b)

Granulatstreugeräte;

c)

in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte;

d)

Beizgeräte;

e)

von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist.

  1. (1)Absatz einsKontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab deren Erwerb als Neugerät erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle alle drei Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen:Abweichend von Absatz 2, sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen:
    1. a)Litera aStreichgeräte;
    2. b)Litera bGranulatstreugeräte;
    3. c)Litera cin geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte;
    4. d)Litera dBeizgeräte;
    5. e)Litera evon einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist.
  4. (4)Absatz 4Die Kontrolle kann – ohne Auswirkung für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle – auch in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten vor dem vorgesehenen Kontrollmonat (Abs. 1 bis 3) vorgenommen werden.Die Kontrolle kann – ohne Auswirkung für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle – auch in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten vor dem vorgesehenen Kontrollmonat (Absatz eins bis 3) vorgenommen werden.

Stand vor dem 17.10.2023

In Kraft vom 17.06.2016 bis 17.10.2023
(1) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab deren Erwerb erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.

(2) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle alle drei Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen:

a)

Streichgeräte;

b)

Granulatstreugeräte;

c)

in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte;

d)

Beizgeräte;

e)

von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist.

  1. (1)Absatz einsKontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab deren Erwerb als Neugerät erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle alle drei Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen:Abweichend von Absatz 2, sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen:
    1. a)Litera aStreichgeräte;
    2. b)Litera bGranulatstreugeräte;
    3. c)Litera cin geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte;
    4. d)Litera dBeizgeräte;
    5. e)Litera evon einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist.
  4. (4)Absatz 4Die Kontrolle kann – ohne Auswirkung für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle – auch in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten vor dem vorgesehenen Kontrollmonat (Abs. 1 bis 3) vorgenommen werden.Die Kontrolle kann – ohne Auswirkung für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle – auch in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten vor dem vorgesehenen Kontrollmonat (Absatz eins bis 3) vorgenommen werden.

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