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(2) Abweichend von Abs. 1 sind Pflanzenschutzgeräte nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.
(3) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle bis zum 31. Dezember 2019 alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.
(4) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine gültige Überprüfung nach dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigten österreichischen Agrarumweltprogramm (ÖPUL) oder eine Kontrolle nach den Kriterien gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 aufweisen, die nicht älter als fünf Jahre ist, gelten als nach dieser Verordnung überprüft. Für die Verpflichtung der wiederkehrenden Kontrolle gilt § 4 Abs. 2 oder, wenn es sich um Geräte nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e handelt, § 4 Abs. 3.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Pflanzenschutzgeräte nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.
(3) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle bis zum 31. Dezember 2019 alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.
(4) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine gültige Überprüfung nach dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigten österreichischen Agrarumweltprogramm (ÖPUL) oder eine Kontrolle nach den Kriterien gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 aufweisen, die nicht älter als fünf Jahre ist, gelten als nach dieser Verordnung überprüft. Für die Verpflichtung der wiederkehrenden Kontrolle gilt § 4 Abs. 2 oder, wenn es sich um Geräte nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e handelt, § 4 Abs. 3.