§ 9 T-PSGV Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Bis zum 26. November 2016 muss jedes kontrollpflichtige Pflanzenschutzgerät, das zu diesem Zeitpunkt älter als fünf Jahre ist, zumindest einer Kontrolle unterzogen worden sein.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Pflanzenschutzgeräte nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.

(3) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle bis zum 31. Dezember 2019 alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.

(4) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine gültige Überprüfung nach dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigten österreichischen Agrarumweltprogramm (ÖPUL) oder eine Kontrolle nach den Kriterien gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 aufweisen, die nicht älter als fünf Jahre ist, gelten als nach dieser Verordnung überprüft. Für die Verpflichtung der wiederkehrenden Kontrolle gilt § 4 Abs. 2 oder, wenn es sich um Geräte nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e handelt, § 4 Abs. 3.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2016/0046/A).Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2016/0046/A).
  3. (3)Absatz 3Die Novelle LGBl. Nr. 79/2020 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2020/78/A).Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2020, zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2020/78/A).
  4. (4)Absatz 4Die Novelle VBl. Nr. 98/2023 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2023/235/A).Die Novelle VBl. Nr. 98/2023 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2023/235/A).

Stand vor dem 17.10.2023

In Kraft vom 17.06.2016 bis 17.10.2023
(1) Bis zum 26. November 2016 muss jedes kontrollpflichtige Pflanzenschutzgerät, das zu diesem Zeitpunkt älter als fünf Jahre ist, zumindest einer Kontrolle unterzogen worden sein.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Pflanzenschutzgeräte nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.

(3) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle bis zum 31. Dezember 2019 alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.

(4) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine gültige Überprüfung nach dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigten österreichischen Agrarumweltprogramm (ÖPUL) oder eine Kontrolle nach den Kriterien gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 aufweisen, die nicht älter als fünf Jahre ist, gelten als nach dieser Verordnung überprüft. Für die Verpflichtung der wiederkehrenden Kontrolle gilt § 4 Abs. 2 oder, wenn es sich um Geräte nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e handelt, § 4 Abs. 3.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2016/0046/A).Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2016/0046/A).
  3. (3)Absatz 3Die Novelle LGBl. Nr. 79/2020 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2020/78/A).Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2020, zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2020/78/A).
  4. (4)Absatz 4Die Novelle VBl. Nr. 98/2023 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2023/235/A).Die Novelle VBl. Nr. 98/2023 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2023/235/A).

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