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(1) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Abs. 2 sind, können ihr Stimmrecht im Abstimmungsgebiet auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde bzw. des Abstimmungssprengels ausüben, in deren (dessen) Stimmverzeichnis sie eingetragen sind.
(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 36 LTWO 1998 sinngemäß. Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen. (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden).
(1) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Abs. 2 sind, können ihr Stimmrecht im Abstimmungsgebiet auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde bzw. des Abstimmungssprengels ausüben, in deren (dessen) Stimmverzeichnis sie eingetragen sind.
(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 36 LTWO 1998 sinngemäß. Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen. (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden).