§ 11 Sbg. VBG

Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Stimmkarte

§ 11

(1) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Abs. 2 sind, können ihr Stimmrecht im Abstimmungsgebiet auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde bzw. des Abstimmungssprengels ausüben, in deren (dessen) Stimmverzeichnis sie eingetragen sind.

(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 36 LTWO 1998 sinngemäß. Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen. (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden).

  1. (1)Absatz einsHinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Abs 2 ausgestellt worden ist, gelten die §§ 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.Hinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Absatz 2, ausgestellt worden ist, gelten die Paragraphen 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 35 sowie § 36 LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die Paragraphen 35, sowie Paragraph 36, LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 35 Abs 5 Z 2 und 4 LTWO 1998 ist die Versendung auch auf anderem Weg als durch eingeschriebene Briefsendung zulässig.Abweichend von Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2 und 4 LTWO 1998 ist die Versendung auch auf anderem Weg als durch eingeschriebene Briefsendung zulässig.
    2. 2.Ziffer 2§ 35 Abs 9 LTWO 1998 findet keine Anwendung.Paragraph 35, Absatz 9, LTWO 1998 findet keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.06.2024
Stimmkarte

§ 11

(1) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Abs. 2 sind, können ihr Stimmrecht im Abstimmungsgebiet auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde bzw. des Abstimmungssprengels ausüben, in deren (dessen) Stimmverzeichnis sie eingetragen sind.

(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 36 LTWO 1998 sinngemäß. Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen. (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden).

  1. (1)Absatz einsHinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Abs 2 ausgestellt worden ist, gelten die §§ 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.Hinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Absatz 2, ausgestellt worden ist, gelten die Paragraphen 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 35 sowie § 36 LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die Paragraphen 35, sowie Paragraph 36, LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 35 Abs 5 Z 2 und 4 LTWO 1998 ist die Versendung auch auf anderem Weg als durch eingeschriebene Briefsendung zulässig.Abweichend von Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2 und 4 LTWO 1998 ist die Versendung auch auf anderem Weg als durch eingeschriebene Briefsendung zulässig.
    2. 2.Ziffer 2§ 35 Abs 9 LTWO 1998 findet keine Anwendung.Paragraph 35, Absatz 9, LTWO 1998 findet keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen.

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