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(2) Fachlich befähigt sind Personen, die das erforderliche praktische und theoretische Wissen für die Tätigkeit des Höhlenführers aufweisen und dies durch das erfolgreiche Ablegen von Prüfungen zu jedenfalls folgenden Prüfungsgegenständen nachweisen:
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(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn auf den Bewilligungswerber eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft:
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(4) Die von der Landesregierung bestellten Höhlenführer sind berechtigt, Höhlenführungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Bei Höhlenführungen gelten für sie insbesondere die Verpflichtungen des § 10 Abs. 5. Höhlenführer erhalten einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis, den sie bei ihrer Tätigkeit mitzuführen haben.
(5) Höhlenführungen dürfen auch im Rahmen der durch die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs. 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) nur durchgeführt werden, wenn deren fachliche Befähigungen von der Landesregierung anerkannt worden sind. Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das BQ-AnerG Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs. 2 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise).
(6) Bei der Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Höhlenführer zu führen.
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(2) Fachlich befähigt sind Personen, die das erforderliche praktische und theoretische Wissen für die Tätigkeit des Höhlenführers aufweisen und dies durch das erfolgreiche Ablegen von Prüfungen zu jedenfalls folgenden Prüfungsgegenständen nachweisen:
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(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn auf den Bewilligungswerber eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft:
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(4) Die von der Landesregierung bestellten Höhlenführer sind berechtigt, Höhlenführungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Bei Höhlenführungen gelten für sie insbesondere die Verpflichtungen des § 10 Abs. 5. Höhlenführer erhalten einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis, den sie bei ihrer Tätigkeit mitzuführen haben.
(5) Höhlenführungen dürfen auch im Rahmen der durch die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs. 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) nur durchgeführt werden, wenn deren fachliche Befähigungen von der Landesregierung anerkannt worden sind. Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das BQ-AnerG Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs. 2 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise).
(6) Bei der Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Höhlenführer zu führen.