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(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBlAnm. Nr. 64/1953: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024Anmerkung, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBl.Landesgesetzblatt Nr. 54/195519 aus 2024, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBlAnm. Nr. 64/1953: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024Anmerkung, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBl.Landesgesetzblatt Nr. 54/195519 aus 2024, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.