§ 1 Stmk. GR 1985

Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 54/1955, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1953,, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1955,, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
  2. (2)Absatz 2Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Zahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeinden im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 begründet wurden.Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Zahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeinden im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024, begründet wurden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBlAnm. Nr. 64/1953: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024Anmerkung, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBl.Landesgesetzblatt Nr. 54/195519 aus 2024, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.

(2) Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 54/1955, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1953,, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1955,, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
  2. (2)Absatz 2Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Zahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeinden im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 begründet wurden.Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Zahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeinden im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024, begründet wurden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBlAnm. Nr. 64/1953: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024Anmerkung, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBl.Landesgesetzblatt Nr. 54/195519 aus 2024, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.

(2) Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.

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