§ 10 Sbg. VBG

Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Stimmverzeichnis

§ 10

(1) Von jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Das Stimmverzeichnis ist auf der Grundlage der Wählerevidenz der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) zu erstellen. Änderungen derselben nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.

(3) Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(4) An der Volksbefragung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.

  1. (1)Absatz einsVon jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeichnisse findet § 23 LTWO 1998 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gemäß § 22a LTWO heranzuziehen ist.Von jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeichnisse findet Paragraph 23, LTWO 1998 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gemäß Paragraph 22 a, LTWO heranzuziehen ist.
  2. (1a)Absatz eins aÄnderungen der Stimmverzeichnisse nach dem Stichtag sind nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsbei allfälligen Streichungen nach § 24 Abs 2 LTWO;bei allfälligen Streichungen nach Paragraph 24, Absatz 2, LTWO;
    2. 2.Ziffer 2bei der Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten;
    3. 3.Ziffer 3bei der Behebung von Formgebrechen, insbesondere der Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
  3. (2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Paragraph 24, LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.
  4. (3)Absatz 3Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  5. (4)Absatz 4An der Volksbefragung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.06.2024
Stimmverzeichnis

§ 10

(1) Von jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Das Stimmverzeichnis ist auf der Grundlage der Wählerevidenz der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) zu erstellen. Änderungen derselben nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.

(3) Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(4) An der Volksbefragung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.

  1. (1)Absatz einsVon jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeichnisse findet § 23 LTWO 1998 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gemäß § 22a LTWO heranzuziehen ist.Von jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeichnisse findet Paragraph 23, LTWO 1998 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gemäß Paragraph 22 a, LTWO heranzuziehen ist.
  2. (1a)Absatz eins aÄnderungen der Stimmverzeichnisse nach dem Stichtag sind nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsbei allfälligen Streichungen nach § 24 Abs 2 LTWO;bei allfälligen Streichungen nach Paragraph 24, Absatz 2, LTWO;
    2. 2.Ziffer 2bei der Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten;
    3. 3.Ziffer 3bei der Behebung von Formgebrechen, insbesondere der Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
  3. (2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Paragraph 24, LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.
  4. (3)Absatz 3Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  5. (4)Absatz 4An der Volksbefragung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.

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