§ 9 StGschEG

Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) DieFür die Tragung der Kosten fürder Hilfeleistungen gelten die Hilfe sind vorläufig vom Land zu tragen. Die SozialhilfeverbändeBestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 Prozent dieser Kosten zu ersetzen. Zum Kostenersatz verpflichtet ist jener SozialhilfeverbandPflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), LGBl. Nr. 110/2023, in dessen Gebietder jeweils geltenden Fassung.Für die Frau vor AufnahmeTragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, in die Frauenschutzeinrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatteder jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Verrechnung des KostenersatzesAnm.: in der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut hat unter WahrungFassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Anonymität der Hilfeempfängerin jeweils zum Stichtag 31Fassung Landesgesetzblatt Nr. März110 aus 2023, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.04.2005 bis 31.12.2023

(1) DieFür die Tragung der Kosten fürder Hilfeleistungen gelten die Hilfe sind vorläufig vom Land zu tragen. Die SozialhilfeverbändeBestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 Prozent dieser Kosten zu ersetzen. Zum Kostenersatz verpflichtet ist jener SozialhilfeverbandPflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), LGBl. Nr. 110/2023, in dessen Gebietder jeweils geltenden Fassung.Für die Frau vor AufnahmeTragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, in die Frauenschutzeinrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatteder jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Verrechnung des KostenersatzesAnm.: in der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut hat unter WahrungFassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Anonymität der Hilfeempfängerin jeweils zum Stichtag 31Fassung Landesgesetzblatt Nr. März110 aus 2023, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten