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(1) Das Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestaltenAnm. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit: in der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
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(3) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnis-gemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin bzw. der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne desFassung § 1 Abs. 2 LGBl. Nr. 94/2023Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.
(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahres-zeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle UnterrichtsgegenständeAnmerkung, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung gemder Fassung Landesgesetzblatt Nr. § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes94 aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.“2023,
(6) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbe-stimmung vermerkt werden.
(7) Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“
(1) Das Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestaltenAnm. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit: in der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
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(3) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnis-gemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin bzw. der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne desFassung § 1 Abs. 2 LGBl. Nr. 94/2023Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.
(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahres-zeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle UnterrichtsgegenständeAnmerkung, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung gemder Fassung Landesgesetzblatt Nr. § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes94 aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.“2023,
(6) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbe-stimmung vermerkt werden.
(7) Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“