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(1) Einem Ansuchen um Bewilligung von Maßnahmen nach den §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 sind die von der Behörde geforderten Unterlagen, in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens und, sofern erforderlich, ein Übersichtsplan sowie Detailpläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann von Unterlagen absehen, wenn dies aus Gründen der Geheimhaltung, insbesondere aus militärischen oder anderen öffentlichen Rücksichten, geboten erscheint.
(2) Die Behörde ist berechtigt, die Erteilung einer Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder im unbedingt notwendigen Ausmaß von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, wenn dadurch der Schutz oder die Erhaltung der Höhle, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes besser gewährleistet erscheint. Ebenso kann die Behörde bei der Bestellung von Höhlenführern im Sinne des § 13 vorgehen.
(3) Durch eine Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Gesetz wird eine privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten nicht ersetzt.
(4) Berechtigungen nach § 13 Abs 1 gelten als erteilt, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird; das Gleiche gilt für Berechtigungen nach § 14 Abs 2, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von einem Jahr erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Antrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.
(1) Einem Ansuchen um Bewilligung von Maßnahmen nach den §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 sind die von der Behörde geforderten Unterlagen, in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens und, sofern erforderlich, ein Übersichtsplan sowie Detailpläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann von Unterlagen absehen, wenn dies aus Gründen der Geheimhaltung, insbesondere aus militärischen oder anderen öffentlichen Rücksichten, geboten erscheint.
(2) Die Behörde ist berechtigt, die Erteilung einer Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder im unbedingt notwendigen Ausmaß von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, wenn dadurch der Schutz oder die Erhaltung der Höhle, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes besser gewährleistet erscheint. Ebenso kann die Behörde bei der Bestellung von Höhlenführern im Sinne des § 13 vorgehen.
(3) Durch eine Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Gesetz wird eine privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten nicht ersetzt.
(4) Berechtigungen nach § 13 Abs 1 gelten als erteilt, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird; das Gleiche gilt für Berechtigungen nach § 14 Abs 2, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von einem Jahr erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Antrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.