§ 11 StGschEG

Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) Das Land und die Gemeinden durch die -Sozialhilfeverbände (Städte mit eigenem Statut) sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können.

(2) Die Kosten nach Abs. 1 werden vom Land und von den Sozialhilfeverbänden (Städten mit eigenem Statut)Gemeinden getragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.04.2005 bis 31.12.2023

(1) Das Land und die Gemeinden durch die -Sozialhilfeverbände (Städte mit eigenem Statut) sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können.

(2) Die Kosten nach Abs. 1 werden vom Land und von den Sozialhilfeverbänden (Städten mit eigenem Statut)Gemeinden getragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

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