§ 8 Stmk. ZA Notwendige Inhalte von Aufzeichnungen

Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.2023 bis 31.12.9999

Es haben zu enthalten:

1.

Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 49 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;

2.

Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen bzw. Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen und Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfest-stellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen und Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin bzw. des jeweiligen Lehrers;

3.

Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin oder des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Ver-fügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden bzw. des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen und Prüfer.

Sämtliche Unterlagen sind so zu binden, dass ein nachträgliches Entfernen oder Austauschen von Blättern nicht möglich ist.

  1. 1.Ziffer einsSchülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen nach § 49 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen nach Paragraph 49, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;
  2. 2.Ziffer 2Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen/Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen/Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfeststellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände jedes Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen/Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin/des jeweiligen Lehrers;
  3. 3.Ziffer 3Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin/des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen/Prüfer.
Sämtliche Unterlagen sind so zu binden, dass ein nachträgliches Entfernen oder Austauschen von Blättern nicht möglich ist.

Stand vor dem 11.10.2023

In Kraft vom 02.08.2011 bis 11.10.2023

Es haben zu enthalten:

1.

Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 49 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;

2.

Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen bzw. Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen und Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfest-stellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen und Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin bzw. des jeweiligen Lehrers;

3.

Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin oder des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Ver-fügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden bzw. des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen und Prüfer.

Sämtliche Unterlagen sind so zu binden, dass ein nachträgliches Entfernen oder Austauschen von Blättern nicht möglich ist.

  1. 1.Ziffer einsSchülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen nach § 49 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen nach Paragraph 49, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;
  2. 2.Ziffer 2Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen/Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen/Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfeststellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände jedes Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen/Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin/des jeweiligen Lehrers;
  3. 3.Ziffer 3Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin/des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen/Prüfer.
Sämtliche Unterlagen sind so zu binden, dass ein nachträgliches Entfernen oder Austauschen von Blättern nicht möglich ist.

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