§ 14 Sbg. VBG

Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses

§ 14

(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77, 79 bis 82a LTWO 1998 sinngemäß. Die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung.

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksbefragung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.

  1. (1)Absatz einsFür die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksbefragung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.06.2024
Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses

§ 14

(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77, 79 bis 82a LTWO 1998 sinngemäß. Die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung.

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksbefragung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.

  1. (1)Absatz einsFür die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksbefragung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.

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