§ 4 Sbg. VBG

Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Stimm- und Antragsberechtigung

§ 4

(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären (§ 20 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 - LTWO 1998). Als Stichtag gilt dabei der 1. Jänner des Jahres der Volksbefragung.

(2) Antragsberechtigt für eine Volksbefragung sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.

(3) Bei einer auf Gemeinden beschränkten Volksbefragung sind stimm- und antragsberechtigt nur Personen, die in der Wählerevidenz der betreffenden Gemeinde(n) eingetragen sind.

  1. (1)Absatz einsStimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die §§ 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die Paragraphen 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Antragsberechtigt für eine Volksbefragung sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Bei einer auf Gemeinden beschränkten Volksbefragung sind stimm- und antragsberechtigt nur Personen, die in der Wählerevidenz der betreffenden Gemeinde(n) eingetragen sind.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.06.2024
Stimm- und Antragsberechtigung

§ 4

(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären (§ 20 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 - LTWO 1998). Als Stichtag gilt dabei der 1. Jänner des Jahres der Volksbefragung.

(2) Antragsberechtigt für eine Volksbefragung sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.

(3) Bei einer auf Gemeinden beschränkten Volksbefragung sind stimm- und antragsberechtigt nur Personen, die in der Wählerevidenz der betreffenden Gemeinde(n) eingetragen sind.

  1. (1)Absatz einsStimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die §§ 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die Paragraphen 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Antragsberechtigt für eine Volksbefragung sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Bei einer auf Gemeinden beschränkten Volksbefragung sind stimm- und antragsberechtigt nur Personen, die in der Wählerevidenz der betreffenden Gemeinde(n) eingetragen sind.

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