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(1) Es sind aufzubewahrenAnm.:1.Stammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;2.Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;3.Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5 und § 50 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach Ablegen der Prüfung;4.Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;5.amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;6.Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs in der Fassung LGBl. Nr. 94/20231 genannter Aufzeichnungen enthält94 aus 2023, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.
(1) Es sind aufzubewahrenAnm.:1.Stammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;2.Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;3.Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5 und § 50 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach Ablegen der Prüfung;4.Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;5.amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;6.Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs in der Fassung LGBl. Nr. 94/20231 genannter Aufzeichnungen enthält94 aus 2023, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.