§ 9 Stmk. ZA Aufbewahrungsfristen

Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs sind aufzubewahren:
    1. 1.Ziffer einsStammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;
    2. 2.Ziffer 2Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
    3. 3.Ziffer 3Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5, § 50 und § 55e des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzesdrei Jahre nach Ablegen der Prüfung;Protokolle über Prüfungen gemäß Paragraph 29,, Paragraphen 34 bis 36, Paragraph 47, Absatz 2 bis 5, Paragraph 50 und Paragraph 55 e, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzesdrei Jahre nach Ablegen der Prüfung;
    4. 4.Ziffer 4Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
    5. 5.Ziffer 5amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;amtsärztliche Zeugnisse gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;
    6. 6.Ziffer 6Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.
  2. (2)Absatz 2Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Absatz eins, genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

(1) Es sind aufzubewahrenAnm.:

1.

Stammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;

2.

Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

3.

Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5 und § 50 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach Ablegen der Prüfung;

4.

Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

5.

amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;

6.

Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.

(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 genannter Aufzeichnungen enthält94 aus 2023, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

Stand vor dem 11.10.2023

In Kraft vom 02.08.2011 bis 11.10.2023
  1. (1)Absatz einsEs sind aufzubewahren:
    1. 1.Ziffer einsStammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;
    2. 2.Ziffer 2Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
    3. 3.Ziffer 3Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5, § 50 und § 55e des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzesdrei Jahre nach Ablegen der Prüfung;Protokolle über Prüfungen gemäß Paragraph 29,, Paragraphen 34 bis 36, Paragraph 47, Absatz 2 bis 5, Paragraph 50 und Paragraph 55 e, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzesdrei Jahre nach Ablegen der Prüfung;
    4. 4.Ziffer 4Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
    5. 5.Ziffer 5amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;amtsärztliche Zeugnisse gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;
    6. 6.Ziffer 6Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.
  2. (2)Absatz 2Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Absatz eins, genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

(1) Es sind aufzubewahrenAnm.:

1.

Stammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;

2.

Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

3.

Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5 und § 50 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach Ablegen der Prüfung;

4.

Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

5.

amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;

6.

Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.

(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 genannter Aufzeichnungen enthält94 aus 2023, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

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