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(2) Erfüllt der Antrag - allenfalls nach Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der §§ 2 und 7), ist er als Volksbefragung zuzulassen. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen.
(2) Erfüllt der Antrag - allenfalls nach Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der §§ 2 und 7), ist er als Volksbefragung zuzulassen. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen.