Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde nach Abs 1, der der Landesregierung und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter zuzustellen ist, steht im Fall einer Volksbefragung gemäß § 3 Z 1 den im Landtag vertretenen Parteien, im Fall einer Volksbefragung gemäß § 3 Z 2 dem bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel des Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie läuft im ersten Fall ab der Verlautbarung an der Amtstafel der Landesregierung, im zweiten Fall ab der Zustellung des Bescheides.
(2) Gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde nach Abs 1, der der Landesregierung und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter zuzustellen ist, steht im Fall einer Volksbefragung gemäß § 3 Z 1 den im Landtag vertretenen Parteien, im Fall einer Volksbefragung gemäß § 3 Z 2 dem bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel des Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie läuft im ersten Fall ab der Verlautbarung an der Amtstafel der Landesregierung, im zweiten Fall ab der Zustellung des Bescheides.