§ 9 Sbg. VBG

Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Ausschreibung

§ 9

(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.

(2) Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z. 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z. 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.

(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:

a)

den Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;

b)

als Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut;

c)

das Abstimmungsgebiet;

d)

den Stichtag.

(4) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren. Läßt die Länge des Antrages einen Anschlag nicht zu, ist dieser zur allgemeinen Einsicht in einem allgemein zugänglichen Amtsraum aufzulegen und ist im öffentlichen Anschlag unter kurzer Angabe des Inhaltes auf diese Auflage und auf die Einsichtsmöglichkeiten und -zeiten hinzuweisen. Den Stimmberechtigten muß durch zehn Tage, jeweils wenigstens vier Stunden am Tag, die Einsicht möglich sein. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Stimmberechtigten auch außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit Einsicht nehmen können. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen hat eine solche Auflage an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt ist.

  1. (1)Absatz einsDie Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.Bei einem Antrag auf Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer eins,) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;
    2. b)Litera bals Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut;
    3. c)Litera cdas Abstimmungsgebiet;
    4. d)Litera dden Stichtag.
  4. (4)Absatz 4Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag und vom Landeswahlleiter auch im Internet, zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.09.1985 bis 30.06.2024
Ausschreibung

§ 9

(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.

(2) Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z. 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z. 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.

(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:

a)

den Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;

b)

als Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut;

c)

das Abstimmungsgebiet;

d)

den Stichtag.

(4) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren. Läßt die Länge des Antrages einen Anschlag nicht zu, ist dieser zur allgemeinen Einsicht in einem allgemein zugänglichen Amtsraum aufzulegen und ist im öffentlichen Anschlag unter kurzer Angabe des Inhaltes auf diese Auflage und auf die Einsichtsmöglichkeiten und -zeiten hinzuweisen. Den Stimmberechtigten muß durch zehn Tage, jeweils wenigstens vier Stunden am Tag, die Einsicht möglich sein. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Stimmberechtigten auch außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit Einsicht nehmen können. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen hat eine solche Auflage an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt ist.

  1. (1)Absatz einsDie Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.Bei einem Antrag auf Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer eins,) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;
    2. b)Litera bals Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut;
    3. c)Litera cdas Abstimmungsgebiet;
    4. d)Litera dden Stichtag.
  4. (4)Absatz 4Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag und vom Landeswahlleiter auch im Internet, zu verlautbaren.

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