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(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(2) Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z. 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z. 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.
(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
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(4) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren. Läßt die Länge des Antrages einen Anschlag nicht zu, ist dieser zur allgemeinen Einsicht in einem allgemein zugänglichen Amtsraum aufzulegen und ist im öffentlichen Anschlag unter kurzer Angabe des Inhaltes auf diese Auflage und auf die Einsichtsmöglichkeiten und -zeiten hinzuweisen. Den Stimmberechtigten muß durch zehn Tage, jeweils wenigstens vier Stunden am Tag, die Einsicht möglich sein. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Stimmberechtigten auch außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit Einsicht nehmen können. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen hat eine solche Auflage an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt ist.
(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(2) Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z. 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z. 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.
(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
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(4) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren. Läßt die Länge des Antrages einen Anschlag nicht zu, ist dieser zur allgemeinen Einsicht in einem allgemein zugänglichen Amtsraum aufzulegen und ist im öffentlichen Anschlag unter kurzer Angabe des Inhaltes auf diese Auflage und auf die Einsichtsmöglichkeiten und -zeiten hinzuweisen. Den Stimmberechtigten muß durch zehn Tage, jeweils wenigstens vier Stunden am Tag, die Einsicht möglich sein. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Stimmberechtigten auch außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit Einsicht nehmen können. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen hat eine solche Auflage an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt ist.