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(2) Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von entsprechend sachkundigen Personen der autorisierten Werkstätte (§ 8) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist.
(3) Die Kontrollplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit dem Landescode und einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Unbeschadet dessen ist ein Kontrollbericht nach Abs. 1 auszustellen und dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen.
(5) Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des durch Lochung kenntlich gemachten Monats im angegebenen Jahr ungültig. Sie wird ebenso ungültig, wenn die Lochung der Gültigkeitsdauer, der Landescode, die fortlaufende Nummer oder die Kontrollplakette als Ganzes unkenntlich wird.
(6) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen ab dem 27. November 2016 bzw. im Fall von Geräten nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e ab dem 1. Jänner 2021 nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (§ 4 Abs. 1); den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette durch eine neue zu ersetzen. Dies kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Die Ausfolgung einer neuen Kontrollplakette ist mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren. Abs. 1 gilt sinngemäß. Ebenso ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte innerhalb der Aufbewahrungsfrist (Abs. 1) auf Antrag eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen.
(8) Die Kontrollplaketten gemäß Anlage 2 sind durch autorisierte Werkstätten (§ 8) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen.
(9) Autorisierte Werkstätten haben für bezogene Kontrollplaketten (Abs. 8) ein aufwandsorientiertes Entgelt zu entrichten.
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(2) Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von entsprechend sachkundigen Personen der autorisierten Werkstätte (§ 8) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist.
(3) Die Kontrollplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit dem Landescode und einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Unbeschadet dessen ist ein Kontrollbericht nach Abs. 1 auszustellen und dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen.
(5) Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des durch Lochung kenntlich gemachten Monats im angegebenen Jahr ungültig. Sie wird ebenso ungültig, wenn die Lochung der Gültigkeitsdauer, der Landescode, die fortlaufende Nummer oder die Kontrollplakette als Ganzes unkenntlich wird.
(6) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen ab dem 27. November 2016 bzw. im Fall von Geräten nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e ab dem 1. Jänner 2021 nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (§ 4 Abs. 1); den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette durch eine neue zu ersetzen. Dies kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Die Ausfolgung einer neuen Kontrollplakette ist mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren. Abs. 1 gilt sinngemäß. Ebenso ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte innerhalb der Aufbewahrungsfrist (Abs. 1) auf Antrag eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen.
(8) Die Kontrollplaketten gemäß Anlage 2 sind durch autorisierte Werkstätten (§ 8) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen.
(9) Autorisierte Werkstätten haben für bezogene Kontrollplaketten (Abs. 8) ein aufwandsorientiertes Entgelt zu entrichten.