§ 3 T-PSGV Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte

Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1:

a)

handgehaltene sowie schulter- und rückengetragene Pflanzenschutzgeräte;

b)

Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 verwendet werden.

  1. (1)Absatz einsPflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1:Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Absatz eins :,
    1. a)Litera avon einer Person getragene Pflanzenschutzgeräte;
    2. b)Litera bGeräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 verwendet werden.Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des Paragraph 12, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015, verwendet werden.

Stand vor dem 17.10.2023

In Kraft vom 17.06.2016 bis 17.10.2023
(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1:

a)

handgehaltene sowie schulter- und rückengetragene Pflanzenschutzgeräte;

b)

Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 verwendet werden.

  1. (1)Absatz einsPflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1:Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Absatz eins :,
    1. a)Litera avon einer Person getragene Pflanzenschutzgeräte;
    2. b)Litera bGeräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 verwendet werden.Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des Paragraph 12, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015, verwendet werden.

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