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(1) Die Bewilligung von Pflegeheimen, die vom Land, von einem Sozialhilfeverband, einer Gemeinde oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, erteilt die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen. Auflagen und Bedingungen können auch befristet werden.
(4) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
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(5) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung sind nachfolgende Nachweise zu erbringen:
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(6) Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(7) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.
(8) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 14 Abs. 3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn
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(9) Die Bewilligung ist von der Landesregierung – unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner – mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern entsteht.
(10) Die Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Die Bewilligung von Pflegeheimen, die vom Land, von einem Sozialhilfeverband, einer Gemeinde oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, erteilt die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen. Auflagen und Bedingungen können auch befristet werden.
(4) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
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(5) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung sind nachfolgende Nachweise zu erbringen:
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(6) Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(7) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.
(8) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 14 Abs. 3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn
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(9) Die Bewilligung ist von der Landesregierung – unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner – mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern entsteht.
(10) Die Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,