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(1) Die Änderung des § 16 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(2) Die Änderung des § 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 115/2020 treten in Kraft:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 115/2020, LGBl. Nr. 19/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024,
(1) Die Änderung des § 16 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(2) Die Änderung des § 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 115/2020 treten in Kraft:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 115/2020, LGBl. Nr. 19/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024,