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Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (§ 6) direkt beaufsichtigt werden. Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Paragraph 6,) direkt beaufsichtigt werden.
Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (§ 6) direkt beaufsichtigt werden. Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Paragraph 6,) direkt beaufsichtigt werden.