§ 2 FSOG (weggefallen)

Filmstandortgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Gefördert werden österreichische Produktionen und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen§ 2 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen. sowie internationale Produktionen, deren Dreharbeiten zumindest teilweise in Österreich stattfinden, die aber die Voraussetzungen zur Anerkennung als eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion nicht erfüllen.

(2) Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

(3) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Maßgeblich für die Reihenfolge der Förderungsentscheidungen ist der Tag des Einlangens des Antrags.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.2022
(1) Gefördert werden österreichische Produktionen und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen§ 2 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen. sowie internationale Produktionen, deren Dreharbeiten zumindest teilweise in Österreich stattfinden, die aber die Voraussetzungen zur Anerkennung als eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion nicht erfüllen.

(2) Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

(3) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Maßgeblich für die Reihenfolge der Förderungsentscheidungen ist der Tag des Einlangens des Antrags.

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