§ 3 FSOG (weggefallen)

Filmstandortgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Förderungswerber kommen fachlich, das heißt künstlerisch und wirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene unabhängige Filmproduktionsunternehmen mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegt, oder eine allein zum Zweck der Herstellung eines Films gegründete Gesellschaft in Betracht.
  2. (2)Absatz 2Der Förderungswerber muss als Unternehmen oder als Person in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen vergleichbaren Referenzfilm (programmfüllender Kinofilm) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt und kommerziell angemessen verwertet haben.
  3. (3)Absatz 3Ein Film gilt als förderungsfähig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Kriterien des kulturellen Eigenschaftstests erfüllt werden,
    2. 2.Ziffer 2der Förderungswerber den Film im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt und
    3. 3.Ziffer 3die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder EWR-Bürger sind und der übrige Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern oder EWR-Bürgern besteht.
  4. (4)Absatz 4Eine Förderung kann weiters gewährt werden, wenn der Film eine österreichisch-ausländische Koproduktion ist und den Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat das Projekt eine angemessene österreichische lizenzrechtliche, finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung aufzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Förderung wird für programmfüllende Kinofilme gewährt.
  6. (6)Absatz 6Die Förderung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialog- oder Gesangsstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird.
  7. (7)Absatz 7Der Hersteller des geförderten Films verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung, den geförderten Film in den Kinos angemessen kommerziell zu verwerten.
  8. (8)Absatz 8Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Förderungswerber an der Finanzierung der anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil trägt.
  9. (9)Absatz 9Von der Förderung sind ausgenommen Filme,
    1. 1.Ziffer einsdie im Auftrag hergestellt werden,
    2. 2.Ziffer 2für die von einem Fernsehveranstalter oder dessen Tochterunternehmen die Förderung beantragt wird,
    3. 3.Ziffer 3die gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen,
    4. 4.Ziffer 4die die Menschenwürde verletzen, gegen religiöse oder sittliche Gefühle verstoßen oder gewaltverherrlichend sind.
§ 3 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsAls Förderungswerber kommen fachlich, das heißt künstlerisch und wirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene unabhängige Filmproduktionsunternehmen mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegt, oder eine allein zum Zweck der Herstellung eines Films gegründete Gesellschaft in Betracht.
  2. (2)Absatz 2Der Förderungswerber muss als Unternehmen oder als Person in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen vergleichbaren Referenzfilm (programmfüllender Kinofilm) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt und kommerziell angemessen verwertet haben.
  3. (3)Absatz 3Ein Film gilt als förderungsfähig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Kriterien des kulturellen Eigenschaftstests erfüllt werden,
    2. 2.Ziffer 2der Förderungswerber den Film im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt und
    3. 3.Ziffer 3die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder EWR-Bürger sind und der übrige Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern oder EWR-Bürgern besteht.
  4. (4)Absatz 4Eine Förderung kann weiters gewährt werden, wenn der Film eine österreichisch-ausländische Koproduktion ist und den Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat das Projekt eine angemessene österreichische lizenzrechtliche, finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung aufzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Förderung wird für programmfüllende Kinofilme gewährt.
  6. (6)Absatz 6Die Förderung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialog- oder Gesangsstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird.
  7. (7)Absatz 7Der Hersteller des geförderten Films verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung, den geförderten Film in den Kinos angemessen kommerziell zu verwerten.
  8. (8)Absatz 8Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Förderungswerber an der Finanzierung der anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil trägt.
  9. (9)Absatz 9Von der Förderung sind ausgenommen Filme,
    1. 1.Ziffer einsdie im Auftrag hergestellt werden,
    2. 2.Ziffer 2für die von einem Fernsehveranstalter oder dessen Tochterunternehmen die Förderung beantragt wird,
    3. 3.Ziffer 3die gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen,
    4. 4.Ziffer 4die die Menschenwürde verletzen, gegen religiöse oder sittliche Gefühle verstoßen oder gewaltverherrlichend sind.
§ 3 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen.

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