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(2) Der Förderungswerber muss als Unternehmen oder als Person in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen vergleichbaren Referenzfilm (programmfüllender Kinofilm) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt und kommerziell angemessen verwertet haben.
(3) Ein Film gilt als förderungsfähig, wenn
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(4) Eine Förderung kann weiters gewährt werden, wenn der Film eine österreichisch-ausländische Koproduktion ist und den Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat das Projekt eine angemessene österreichische lizenzrechtliche, finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung aufzuweisen.
(5) Die Förderung wird für programmfüllende Kinofilme gewährt.
(6) Die Förderung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialog- oder Gesangsstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird.
(7) Der Hersteller des geförderten Films verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung, den geförderten Film in den Kinos angemessen kommerziell zu verwerten.
(8) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Förderungswerber an der Finanzierung der anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil trägt.
(9) Von der Förderung sind ausgenommen Filme,
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(2) Der Förderungswerber muss als Unternehmen oder als Person in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen vergleichbaren Referenzfilm (programmfüllender Kinofilm) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt und kommerziell angemessen verwertet haben.
(3) Ein Film gilt als förderungsfähig, wenn
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(4) Eine Förderung kann weiters gewährt werden, wenn der Film eine österreichisch-ausländische Koproduktion ist und den Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat das Projekt eine angemessene österreichische lizenzrechtliche, finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung aufzuweisen.
(5) Die Förderung wird für programmfüllende Kinofilme gewährt.
(6) Die Förderung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialog- oder Gesangsstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird.
(7) Der Hersteller des geförderten Films verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung, den geförderten Film in den Kinos angemessen kommerziell zu verwerten.
(8) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Förderungswerber an der Finanzierung der anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil trägt.
(9) Von der Förderung sind ausgenommen Filme,
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