§ 19 AUG 2014 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.
  3. (3)Absatz 3Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl Nr. 317/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1986;das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1986;
    2. 2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz), BGBl Nr. 160/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003.das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen auf der Grundlage des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes (Gegenseitigkeitsverordnungen) bleiben in Kraft und gelten als auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.Verordnungen auf der Grundlage des in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Auslandsunterhaltsgesetzes (Gegenseitigkeitsverordnungen) bleiben in Kraft und gelten als auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.
  5. (5)Absatz 5Für Fälle, in denen das Ersuchen vor dem 1. August 2014 bei der Zentralen Behörde eingelangt ist, sind weiterhin die Bestimmungen des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes anzuwenden.Für Fälle, in denen das Ersuchen vor dem 1. August 2014 bei der Zentralen Behörde eingelangt ist, sind weiterhin die Bestimmungen des in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Auslandsunterhaltsgesetzes anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 9 Abs. 1 und 3 in der Fassung des KindRückG 2017 BGBl. I Nr. 130/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins und 3 in der Fassung des KindRückG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

Stand vor dem 01.08.2017

In Kraft vom 01.08.2014 bis 01.08.2017
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.
  3. (3)Absatz 3Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl Nr. 317/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1986;das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1986;
    2. 2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz), BGBl Nr. 160/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003.das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen auf der Grundlage des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes (Gegenseitigkeitsverordnungen) bleiben in Kraft und gelten als auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.Verordnungen auf der Grundlage des in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Auslandsunterhaltsgesetzes (Gegenseitigkeitsverordnungen) bleiben in Kraft und gelten als auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.
  5. (5)Absatz 5Für Fälle, in denen das Ersuchen vor dem 1. August 2014 bei der Zentralen Behörde eingelangt ist, sind weiterhin die Bestimmungen des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes anzuwenden.Für Fälle, in denen das Ersuchen vor dem 1. August 2014 bei der Zentralen Behörde eingelangt ist, sind weiterhin die Bestimmungen des in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Auslandsunterhaltsgesetzes anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 9 Abs. 1 und 3 in der Fassung des KindRückG 2017 BGBl. I Nr. 130/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins und 3 in der Fassung des KindRückG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

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