§ 6 FSOG (weggefallen)

Filmstandortgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Entscheidungen über Förderungsanträge trifft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grundlage der Ergebnisse der Projektprüfung durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H§ 6 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen. (im Folgenden „aws“) und die Austrian Business Agency – Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) binnen einer Frist von längstens sieben Wochen. Mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen betraut der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die aws und die ABA.

(2) Die aws ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ für die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber verantwortlich. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen. Weiters übernimmt die aws die administrative Abwicklung der Förderung.

(3) Die ABA ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ verantwortlich für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen im Rahmen des kulturellen Eigenschaftstests und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.2022
(1) Entscheidungen über Förderungsanträge trifft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grundlage der Ergebnisse der Projektprüfung durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H§ 6 FSOG seit 31.12.2022 weggefallen. (im Folgenden „aws“) und die Austrian Business Agency – Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) binnen einer Frist von längstens sieben Wochen. Mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen betraut der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die aws und die ABA.

(2) Die aws ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ für die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber verantwortlich. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen. Weiters übernimmt die aws die administrative Abwicklung der Förderung.

(3) Die ABA ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ verantwortlich für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen im Rahmen des kulturellen Eigenschaftstests und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten