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Legende:
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(2) Die aws ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ für die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber verantwortlich. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen. Weiters übernimmt die aws die administrative Abwicklung der Förderung.
(3) Die ABA ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ verantwortlich für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen im Rahmen des kulturellen Eigenschaftstests und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die aws ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ für die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber verantwortlich. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen. Weiters übernimmt die aws die administrative Abwicklung der Förderung.
(3) Die ABA ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ verantwortlich für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen im Rahmen des kulturellen Eigenschaftstests und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen.