§ 4 BaSaPV Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans

Bankensanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2016 bis 31.12.9999

Für den Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans an die FMA gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;

2.

die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 34 hat bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.

Stand vor dem 14.04.2016

In Kraft vom 17.02.2015 bis 14.04.2016

Für den Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans an die FMA gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;

2.

die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 34 hat bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.

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