§ 5 BStLärmIV Beurteilungsmaßstab

Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2014 bis 31.12.9999

Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2014 bis 31.12.9999

Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

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