Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 (BSZ-2014) Fundstelle

Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwands- und Erschwerniszulage (Betriebssonderzulage) für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 (BSZ -2014)StF: BGBl. II Nr. 54/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz 1956, BGBl Fundstelle seit 01.07.2014 weggefallen. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 und des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 und des § 17a Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.04.2014 bis 30.06.2014
Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwands- und Erschwerniszulage (Betriebssonderzulage) für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 (BSZ -2014)StF: BGBl. II Nr. 54/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz 1956, BGBl Fundstelle seit 01.07.2014 weggefallen. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 und des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 und des § 17a Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

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