§ 5 BaSaPV

Bankensanierungsplanverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2016 bis 31.12.9999

Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;

2.

Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 34 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

Stand vor dem 14.04.2016

In Kraft vom 17.02.2015 bis 14.04.2016

Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;

2.

Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 34 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

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