§ 5 BaSaPV Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans

Bankensanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2016 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
  2. 2.Ziffer 2Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 34 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

Stand vor dem 14.04.2016

In Kraft vom 17.02.2015 bis 14.04.2016
§ 5.Paragraph 5,

Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
  2. 2.Ziffer 2Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 34 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

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